Wildunfälle


    Ratgeber


    Wildunfälle sind leider häufiger als man denkt: Nahezu jede Stunde kommt es in der Schweiz zu einem Wildunfall. Die meisten davon ereignen sich in den Monaten April und Mai. Für das Tier enden solche Begegnungen meist tödlich; beim Auto bleibt es in der Regel beim Blechschaden. Aus diesem Grund sollte entlang von Waldrändern oder Feldern insbesondere in der Dämmerung und nachts immer auch Wildwechsel in Betracht gezogen werden. Bei Sichtung von Tieren sollte unbedingt abgebremst werden, da sich die Tiere teilweise unvermittelt aus Schreck auf die Fahrbahn begeben. Ausweichen ist dann leider nicht möglich bzw. aus Sicherheitsgründen nicht empfohlen, da man dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren kann. Doch was ist zu tun, wenn man trotz jeglicher Vorsicht ein Tier angefahren hat? In den nachfolgenden Ausführungen will ich ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

    Wird ein Tier auf der Fahrbahn erfasst, handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG). Nach Art. 92 SVG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach einem Unfall nicht nachkommt. Diese Pflicht umfasst eine sofortige Meldung an den Geschädigten und wenn dieser nicht verständigt werden kann, muss die Polizei unverzüglich benachrichtigt werden (Art. 51 Abs. 3 SVG, bei Sachschaden). Bei Wildtieren gibt es keinen unmittelbar Geschädigten, weshalb die Polizei verständigt werden muss. Dies einerseits aus versicherungstechnischen Gründen, denn die meisten Versicherungen benötigen eine Meldung der Polizei, welche den Vorfall bestätigt. Andererseits auch des Tieres wegen: In einigen Fällen leben die Tiere noch und/oder entfernen sich von der Unfallstelle. Gerade in einem solchen Fall ist es wichtig, die Polizei zu informieren, damit diese den zuständigen Wildhüter beiziehen kann, der dann das leidende Tier erlösen kann. Wer durch Unterlassen der Meldung das Leid des Wildtieres wesentlich verlängert, riskiert zusätzlich eine Sanktion wegen Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz.

    Was genau wird unter «Wild» überhaupt verstanden? Muss ich eine Kollision mit einem Vogel melden? Vorneweg: Nein, Wildunfälle sind insbesondere Unfälle mit «Haarwild», also Rehe, Wildschweine, Füchse etc. Im Zweifelsfall sollte die Polizei jedoch verständigt werden.

    Die folgenden Schritte sind nach einem Wildunfall unbedingt einzuhalten:

    • Unfallstelle mit Warndreieck sichern
    • Notruf wählen
    • Verletzte versorgen (falls nötig)
    • Abstand zum eventuell verletzten Tier halten
    • Polizei, Rettungsdienst und / oder Wildhüter abwarten

    Der Umgang mit dem toten oder verletzten Tier ist im Grundsatz simpel: Bleiben Sie auf Abstand und versuchen Sie nicht, sich dem Tier zu nähern oder ihm zu helfen. Das Tier mitzunehmen ist ebenfalls verboten (Wilderei) und wird in der Schweiz sanktioniert. Sollte sich ein Wildunfall auf der Autobahn ereignen, können Sie in den meisten Fällen nicht direkt anhalten. Fahren Sie, wenn möglich, vorsichtig zur nächstmöglichen Parkgelegenheit und kontaktieren Sie die Polizei.

    Den Verursacher trifft zusätzlich die Pflicht zu prüfen, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht. Nur zu «glauben», dass es keinen Drittschaden gegeben hat, reicht nicht.

    Wie eingangs bereits erwähnt, verlangt Ihre Versicherung in den meisten Fällen einen Polizeirapport, um den Schaden anerkennen zu können. Sie könnten sich in eine unangenehme Situation manövrieren, sofern Sie den Unfall nicht bereits gemeldet haben.

    Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass nach jedem Unfall mit Drittschaden, sei dies ein (Wild-)Tier, ein Gartenzaun oder die Wiese eines Landwirtschaftsbetriebs (Landschaden), eine direkte und unverzügliche Meldung an den Geschädigten oder die Polizei erfolgen muss. Ist kein Geschädigter bekannt, insbesondere bei Wildtieren, so muss die Polizei zwingend kontaktiert werden.

     

     

     

     

    Maj Christian Egeler,
    Leiter Verkehrspolizei

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