Ratgeber der 

Rechtslage
Im Vorwort (Präambel) der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) stehen Begriffe wie Freiheit, Frieden in Solidarität und Offenheit sowie gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung. Die Verfassung legt damit ein moralisches Fundament, das Hass, Ausgrenzung und Diskriminierung im ganzen Land entgegenwirken soll. Gleichzeitig ist es ein Aufruf zu einem respektvollen Zusammenleben aller Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder anderen Merkmalen.
In der Verfassung selber sind die verschiedenen Grundrechte, welche jeder in der Schweiz lebenden Person zustehen, gleich zu Beginn aufgeführt. Darunter das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit und Bewegungsfreiheit.
Hassreden, welche ja mit dem Grundrecht der freien Meinungsäusserung legitimiert werden könnten, die sich gegen religiöse Gruppen oder einzelne Personen richten (z. B. antichristliche, islamfeindliche oder antisemitische Hetze), verletzen das durch Artikel 15 der Bundesverfassung geschützte Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit anderer Personen. Die in Artikel 16 BV garantierte Meinungsäusserungsfreiheit ist somit nicht absolut. Sie endet dort, wo diese Äusserungen die Menschenwürde anderer verletzen oder zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung aufrufen. Aus diesem Grund können Hassreden nach Strafgesetzbuch strafbar sein. Dessen sind sich viele Kinder, die in der Schweiz ab dem vollendeten 10. Altersjahr strafmündig sind, nicht bewusst.
Hate Speech / Hate Crime unter Jugendlichen
Schnell ist im Klassenchat ein verachtender Kommentar gepostet, ein unvorteilhafter Sticker erstellt oder geteilt, oder ein Kind aus der Klasse wird wegen seines Aussehens, seiner Herkunft oder Religion schlichtweg gemobbt.
Immer wieder erreichen uns im polizeilichen Jugenddienst entsprechende Meldungen, vermehrt auch aus Primarschulen. Werden im Rahmen der Sozialisierung der Kinder je älter je mehr die Gleichaltrigen (Peers) zu wichtigen Bezugspersonen und nehmen Einfluss auf das Verhalten der Heranwachsenden, sind Kinder im Primaschulalter in der Regel durch das direkte soziale Umfeld, die Familie, geprägt.
Erwachsene als Vorbild
Die Kinder nehmen, auch wenn sie nicht direkt in die Gespräche unter Erwachsenen eingebunden sind, wahr, wie ihre Eltern miteinander diskutieren, was sie beschäftigt, welche Wörter und Begriffe sie verwenden, wie sie sich zu Themen wie Gewalt, Andersartigkeit, Herkunft und Religion stellen. Hier liegt viel Potential um der Bundesverfassung entsprechend ein Fundament für ein wertschätzendes, respektvolles und gewaltfreies Miteinander zu legen. Je mehr Erziehungsberechtigte sich dessen bewusst sind und sich vorbildlich gegen Hassreden und Diskriminierung äussern, desto unproblematischer wird das Zusammenleben der nächsten Generation.
Die Broschüre Hate Speech / Hate Crime finden Sie unter
www.skppsc.ch > Produkte > Broschüren + Faltblätter

Kurt Frei,
Leiter Jugenddienst Polizei BL



